Die CDU-Bundestagsabgeordnete Mechthild Heil zum aktuellen Thema Meldegesetz — Besser als sein Ruf
Zur Kritik von Bündnis90/Die Grünen im Landtag Rheinland-Pfalz am „Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens“ erklärt die Verbraucherschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und rheinland-pfälzische Abgeordnete, Mechthild Heil MdB: „Die Verbraucher werden durch diese inszenierte Debatte und die überzogene Kritik der Opposition verunsichert. Die Fakten werden hinter Schlagzeilen wie ‚Staat darf Ihre Daten verkaufen‘ oder ‚Lobbyinteressen statt Datenschutz‘ verschleiert. Ich möchte mit einigen Missverständnissen aufräumen:Werden diskrete Daten weitergegeben, wie in der Pressemitteilung der rheinland-pfälzischen Grünen zu lesen? Nein! Es handelt sich lediglich um den Namen, Titel und aktuelle Anschrift und gegebenenfalls ob die Person verstorben ist. Das sind weniger Informationen, als man in einem Telefonbuch finden kann und weit weniger als die meisten von uns zum Beispiel in sozialen Netzwerken preisgeben. Ein großer Anbieter von Kundenkarten in Deutschland verfügt beispielweise über 18 Millionen Kundendaten. Macht der Staat damit ein großes Geschäft? Nein! Ein Datensatz kostet zwischen 5 und 15 Euro, in Mayen sind es 10 Euro. Das ist eine Art Bearbeitungs- und Schutzgebühr. Für Adressfirmen lohnt sich der „Einkauf“ bei der Meldebehörde überhaupt nicht. Im Internet können die Datensätze günstiger erworben werden.Ändert sich etwas gegenüber der bisherigen Rechtslage? Ja! Das Gesetz ist eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Rechtslage. Im Gegensatz zum noch geltenden Melderecht, das für eine einfache Melderegisterauskunft keine speziellen Voraussetzungen vorsieht, soll die Erteilung der einfachen Melderegierauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an enge Voraussetzungen und Rechtsfolgen geknüpft werden: der Zweck muss angegeben werden, die betroffene Person hat Widerspruchsrecht, die Meldebehörde hat die Pflicht, die betroffene Person bei ihrer Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Presseberichterstattung, wonach ein Erlangen der Adressdaten zu einer Person, deren Widerspruchsrecht dauerhaft aushebelt, ist falsch. Die Ausnahme gilt für Bestandsdaten nur bei einer Bestätigung (Anfragedaten sind komplett identisch mit Auskunftsdaten) oder bei einer Berichtigung vorhandener Daten. Eine Berichtigung wäre zum Beispiel die Korrektur eines Zahlendrehers in der Hausnummer oder eine Namensänderung nach Hochzeit, ist also sehr eng gefasst.Das Gesetz ist insgesamt eine Verbesserung für den Datenschutz und für die Verbraucher. Aus Sicht des Verbraucherschutzes wäre die sogenannte Einwilligungslösung zwar noch besser gewesen. Das hätte bedeutet, dass Verbraucher ausdrücklich der Verwendung der Daten zustimmen müssen. Allerdings würde dies die Kommunen vor erhebliche finanzielle und personelle Herausforderungen stellen.“