23. März 2018

Mechthild Heil MdB (CDU) besuchte den Kreisverband „Donum Vitae“ in Ahrweiler: „Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche soll bestehen bleiben“

Die CDU-Bun­­des­­tags­­­­a­b­­ge­or­d­­ne­­te Mecht­hild Heil infor­mier­te sich jetzt bei der Schwangerschaftsberatungs­stelle „Donum Vitae“ des Krei­ses Ahr­wei­ler über die aktu­el­le Arbeit. Eine der hautamt­lichen Kräf­te des Ver­eins, Diplom-Sozi­al­­pä­d­a­go­­gin Moni­ka Wefers, berich­te­te über die Schwer­punk­te. In den neu­en Büro­räu­men von „Donum Vitae“ in der Rot­wein­stra­ße 7 – 9 fin­det die all­ge­mei­ne Schwan­ge­ren­be­ra­tung und sowie die soge­nann­te „Kon­flikt­be­ra­tung“ satt, aber eben auch die Kin­der­wunsch­be­ra­tung. Auf­klä­rungs­ar­beit fin­det ins­be­son­de­re in den Schu­len des Krei­ses Ahr­wei­ler statt. Natür­lich wur­de im Gespräch auch die aktu­ell bun­des­po­li­tisch dis­ku­tier­te Fra­ge des Wer­be­ver­bots für Schwan­ger­schafts­ab­brü­che thematisiert.
Die Rechts­la­ge in Deutsch­land ist ein­deu­tig gere­gelt: eine Schwangerschaftskonflikt­beratung ist nach deut­schem Recht gemäß Para­graf 219 des Straf­ge­setz­bu­ches erfor­der­lich, damit ein Schwan­ger­schafts­ab­bruch straf­frei durch­ge­führt wer­den kann. Damit eine Bera­tungs­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt wer­den kann, muss die Bera­tungs­stel­le eine staat­li­che Aner­ken­nung haben. Das Bundesverfassungs­gericht ver­langt zudem, dass die Kon­flikt­be­ra­tung orga­ni­sa­to­risch getrennt sein muss von den Kli­ni­ken, in denen Schwan­ger­schafts­ab­brü­che vor­ge­nom­men wer­den, damit kei­ne unzu­läs­si­ge Ver­qui­ckung von Bera­tung und finan­zi­el­lem Inter­es­se mög­lich ist. Zusätz­lich wird im Para­graf 219a ver­bo­ten, dass Ärz­te für Schwan­ger­schafts­ab­brü­che wer­ben dürfen.
Mecht­hild Heil bezieht dazu ein­deu­tig Posi­ti­on: „Frau­en in Schwan­ger­schafts­kon­flik­ten haben selbst­ver­ständ­lich ein Recht auf Infor­ma­ti­on und freie Arzt­wahl. Schwangerschafts­abbrüche sind aber kei­ne nor­ma­len medi­zi­ni­schen Ein­grif­fe. Die­se Bera­tung dient, wie expli­zit im Para­graf 219 gere­gelt, dem Schutz des unge­bo­re­nen Lebens. Sie ist in dop­pel­ter Anwalt­schaft für Mut­ter und Kind ergeb­nis­of­fen, da der Schutz des unge­bo­re­nen Lebens nur gemein­sam mit der Mut­ter funk­tio­niert. Der Para­graf 219a folgt die­sem Ansatz kon­se­quent, indem er die öffent­li­che Wer­bung für Schwanger­schaftsabbrüche ver­bie­te. Frau­en erfah­ren in Bera­tungs­stel­len — wie denen des Trä­gers Donum Vitae e.V. — eine umfang­rei­che indi­vi­du­el­le Bera­tung, die sie zu einer eigen­stän­di­gen Gewissensentschei­dung befä­higt. Dazu gehört auch die Auf­klä­rung über Mög­lich­kei­ten und Moda­li­tä­ten eines Abbru­ches. Soll­te eine Frau sich für einen Schwangerschafts­abbruch ent­schei­den, steht ihr selbst­ver­ständ­lich eine sach­li­che, indi­vi­du­el­le Bera­tung durch den aus­füh­ren­den Arzt zu. Die­se Bera­tung fällt nicht unter das Ver­bot der öffent­li­chen Werbung.“
Die Christ­de­mo­kra­tin zeigt sich sehr zufrie­den, dass der Ver­such im Deut­schen Bun­des­tag geschei­tert ist, gegen die CDU/CSU eine Abstim­mung über die Auf­he­bung des Wer­be­ver­bots herbeizuführen.